Die Packungsgröße ist ein wichtiges Merkmal von Fertigarzneimitteln, also von Pillen, Tabletten und Tropfen, die im Voraus hergestellt und dann für die Abgabe an Patientinnen und Patienten in einer bestimmten Packung in den Verkehr gebracht werden. Die Packungsgröße orientiert sich dabei an der voraussichtlichen Behandlungsdauer. In Deutschland sind diese Größen normiert und mit den Kennzeichen N1, N2 und N3 versehen. Dieser Ratgeber erläutert, was die Kennzeichen bedeuten, warum sie eingeführt wurden und was Patientinnen und Patienten bei dem Thema beachten müssen.
Ein kurzer Blick in die Geschichte
„Die Normgrößen wurden im Jahr 1982 eingeführt, um Kassen, Ärzteschaft und Apotheken die Arbeit durch festgelegte Standards zu erleichtern“, sagt Heidi Günther, Apothekerin bei der BARMER. In den Jahren 1994 bis 2003 war die Zuzahlung von gesetzlich versicherten Patientinnen und Patienten von der Packungsgröße abhängig. „Seit dem Jahr 2013 geben die Packungsgrößenkennzeichen an, für wie viele Behandlungstage das jeweilige Arzneimittel ausreicht.“ Die Kennzeichnungen legen die Anzahl der Dosiereinheiten fest, die in einer Packung enthalten sind.
Praxisbeispiele für Packungsgrößenkennzeichen
Enthält zum Beispiel eine Packung eine Dosiereinheit, also eine definierte Menge für eine Behandlungsdauer von zehn Tagen, wird diese mit N1 gekennzeichnet. Dies gilt auch für Packungen mit 20 Prozent mehr oder weniger Inhalt. „Solche kleineren Packungen sind meistens für eine Akuttherapie oder einer Ersteinstellung vorgesehen“, erläutert Günther. Mittlere Packungen für eine Behandlungsdauer von 30 Tagen werden mit N2 gekennzeichnet und kommen häufig bei einer Dauertherapie unter ärztlicher Kontrolle zum Einsatz. Hier beträgt die Spanne zehn Prozent mehr oder weniger Inhalt. Große Packungen für eine Dauertherapie sind für eine Behandlungsdauer von 100 Tagen vorgesehen und werden mit N3 gekennzeichnet. Gleiches gilt für Packungen mit fünf Prozent weniger Inhalt. So ergeben sich etwa bei dem Wirkstoff Ramipril, einem Mittel, das bei Bluthochdruck und Herzschwäche eingesetzt wird, folgende Packungsgrößen sowie die jeweils erlaubte Tabletten-Stückzahl. Eine Packung mit der Bezeichnung N1 enthält 16 bis 24 Tabletten, eine Packung mit der Bezeichnung N2 enthält 45 bis 55 Tabletten und eine Packung mit der Bezeichnung N3 95 bis 100 Tabletten.
Menge je Packung nach Wirkstoff und Dosierung unterschiedlich
„Je nach Medikament, Hersteller und Wirkstoffkonzentration kann das gleiche Packungsgrößenkennzeichen eine andere Packungsgröße ausweisen“, sagt Günther. Beispielsweise enthält eine N2-Packung Acetylsalicylsäure 100 Milligramm (mg) im Schnitt 50 Tabletten, während eine N2-Packung Acetylsalicylsäure 500 mg nur 30 Tabletten enthält. „Welche Mengen in den jeweiligen Packungsgrößen enthalten sind, kann bei verschiedenen Wirkstoffen und Dosierungen unterschiedlich sein. Packungen, deren Inhalte die jeweils größte Packungsgröße N3 übersteigen, dürfen von gesetzlichen Kassen nicht erstattet werden.“
Warum überhaupt Packungsgrößenkennzeichen?
Um den Sinn der Größenkennzeichen besser zu verstehen, muss zunächst der Fachbegriff „aut idem“ erläutert werden. Dieser leitet sich aus dem Lateinischen ab und bedeutet „oder das Gleiche“. Verordnet eine Ärztin oder ein Arzt ein Arzneimittel und hat einen Austausch zugelassen, prüft die Apotheke, welches preisgünstige Arzneimittel für gesetzlich Versicherte in Frage kommt. Dabei können mehrere Arzneien derselben Packungsgröße zur Auswahl stehen. Wurde zum Beispiel eine Packungsgröße N3 verordnet, so kann es sein, dass Patientinnen bzw. Patienten eine Packung mit 100 Tabletten oder mit 95 Tabletten erhalten. Der Apotheker oder die Apothekerin ist rechtlich verpflichtet, anstelle des verordneten Arzneimittels ein wirkstoffgleiches Medikament abzugeben, wenn dieses rabattiert bzw. preisgünstiger ist. Zudem haben Apotheken einen größeren Spielraum bei der Abgabe von Arzneien. „Muss eine bestimmte Packungsgröße nicht extra bestellt werden, dann kann das eine schnellere Versorgung mit notwendigen Medikamenten mit sich bringen“, erläutert Günther.
Das müssen Patientinnen und Patienten beachten
Patientinnen und Patienten sollten sich auf die Erfahrung der Apotheke vor Ort verlassen. Dort ist in der Regel bekannt, welche Medikamente zur Auswahl stehen. Sollte es dennoch einmal Fragen geben, kann die Apotheke diese in einem Telefonat mit der behandelnden Praxis klären. In solchen Fällen müssen sich Patientinnen und Patienten zumeist auch kein neues Rezept besorgen. (Barmer)