Pflegende Angehörige haben einen gesetzlichen Anspruch auf Pflegehilfsmittel in Höhe von bis zu 40 Euro pro Monat, den sie jedoch oft gar nicht bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen geltend machen. Darauf weist der Deutsche Apothekerverband (DAV) zum Bundesweiten Aktionstag Pflegende Angehörige am 8. September hin. „Angehörige, die ihre Eltern oder Großeltern zuhause pflegen, nehmen eine hohe persönliche Verantwortung mit großem körperlichen und emotionalen Einsatz wahr, für die ihnen die Gesellschaft sehr dankbar sein kann“, sagt DAV-Patientenbeauftragter Berend Groeneveld.
„Wer seine Zeit dafür einsetzt, seine Mutter oder seinen Opa zu pflegen, der sollte wenigstens nicht unnötig finanziell belastet werden. Es ist ein Gebot der Fairness, ihn auf die gesetzlichen Leistungen hinzuweisen. Pflegehilfsmittel wie Einmalhandschuhe, Mundschutze oder Desinfektionsmittel können die Pflege zuhause erheblich erleichtern“, sagt Groeneveld. Das sei jedoch ein Anspruch, von dem nicht alle Angehörigen wüssten oder den sie nicht immer geltend machen würden, zumal ein Antrag an die Pflegekasse des gepflegten Patienten gehen müsse: „Ein Rezept ist nicht erforderlich. Die Apotheke um die Ecke hilft beim Ausfüllen des Antrags für die Pflegekasse und übernimmt auch gerne die monatliche Versorgung.“
Im Sozialgesetzbuch (SGB XI Paragraph 40) ist geregelt, dass sich pflegende Angehörige ihre Pflegehilfsmittel erstatten lassen können, wenn die Patienten zuhause gepflegt werden. Ein bestimmter Pflegegrad ist nicht notwendig. Im Jahr 2015 hatte das Pflegestärkungsgesetz I den monatlichen Höchstbetrag für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel von 31 auf 40 Euro erhöht. Der Pflegehilfsmittelvertrag zwischen dem DAV und dem Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wurde somit per Gesetz abgeändert. (abda)